„Die pflegerische Beratung nach § 37 Absatz 3 SGB XI dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Der Beratungsbesuch soll eine Hilfestellung und praktische Unterstützung bei der häuslichen Pflege bieten und erste Lösungsschritte aufzeigen. Es werden Kurzinterventionen durchgeführt und über weiterführende Beratungsangebote, wie z. B. die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und Pflegekurse/Schulungen nach § 45 SGB XI, informiert.
Darüber hinaus kann der Beratungsbesuch der Verzahnung der an der Pflege beteiligten Akteure und der Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote der Pflegekassen und der Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI mit den Versicherten und den Pflegepersonen dienen.“
(Quelle: Empfehlungen nach § 37 Absatz 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI vom 02.05.2023)Leistungen der Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI zielen darauf ab, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern, pflegende Angehörige bei Fragen und Unsicherheiten zu unterstützen und über noch nicht abgerufene Leistungen zu informieren.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 gilt: Wenn Sie Pflegegeld beziehen und keine Hilfe durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sondern die Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen selbst organisieren, wird der regelmäßige Beratungseinsatz zur Pflicht.
Die Häufigkeit der Beratungseinsätze richtet sich nach dem Pflegegrad:
- Bei Pflegegrad 1 ist der Beratungseinsatz nicht verpflichtend aber halbjährlich möglich.
- Bei Pflegegrad 2 und 3 ist der Beratungseinsatz halbjährlich vorgesehen,
- Bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.
Bitte melden Sie sich gerne unter 0431 53007025 und sprechen Sie mit uns.